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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carpol Deutschland GmbH

I. Einbeziehung

1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Carpol Deutschland GmbH, nachfolgend CARPOL und seinen Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.

2. Diese Allgemeinen Verkaufs-und Liefer-und Leistungsbedingungen gelten für alle –auch zukünftigen –Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk-und Werklieferungsverträge. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn CARPOL ihnen nicht nochmals nach Eingang bei CARPOL ausdrücklich widerspricht. Sie gelten auch dann, nimmt CARPOL das Angebot des Kunden vorbehaltlos an oder liefert bzw. leistet vorbehaltlos.

3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll.

4. Es gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen der CARPOL, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der Änderungen schriftlich widerspricht.

II. Angebote und Leistungsbeschreibungen

1. Die Angebote von CARPOL sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sowie Internetauftritten sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen, die nicht zu einer Verschlechterung der Brauchbarkeit und/ oder Qualität führen, behalten wir uns vor.

3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und Daten hat CARPOL das Eigentums-und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.

III. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung

1.Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von CARPOL vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.

2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.

3. Soweit CARPOL nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach-und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CARPOL noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat.

4. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von CARPOL, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

5. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau sowie Überführung.

6. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe-und Überführungsfahrten durchzuführen.

7. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, steht uns ein pauschalierter Schadensersatz von 15 % der vereinbarten Vergütung zu, wobei der Kunde einen niedrigeren Schaden und CARPOL einen höheren nachweisen kann.

8. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungs- / Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Soweit Gegenstand der Abholung eine Sache ist, hat der Kunde ab der in der 1. Mahnung genannten Frist eine Lagergebühr jeweils pro Tag zu entrichten: bei einer Ausstattung € 10,-, bei einem Fahrzeug € 20,-.Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten.

IV. Preise

1. Die Preise von CARPOL verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2.Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von CARPOL mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicherArt wird nicht zurückgenommen.

3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist CARPOL im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungskosten oder öffentlichen Abgaben behält sich CARPOL eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.

V. Fristen und Termine

1. Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von CARPOL steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch CARPOL verschuldet.

2. Verbindliche Termine für Lieferung und Leistung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung und Leistung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichenAuftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen sowie Sachen und Stoffen, speziell Fahrzeuge. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen.

4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung (soweit vereinbart) bzw. Bereitstellung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. Bereitstellung als eingehalten.

5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von CARPOL, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CARPOL liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird CARPOL dem Kunden anzeigen.

Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist.

Solange CARPOL die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.

6. Soweit sich CARPOL im Lieferverzug ( Verzug von Lieferung und / oder Leistung ) befindet und dem Besteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von CARPOL zu vertretenden Lieferverzögerung ( Verzögerung von Lieferung und / oder Leistung ) nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung und /  oder Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

7. Weitergehende Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CARPOL, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CARPOL, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CARPOL, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.

8. Sofern sich CARPOL im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von CARPOL innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung und / oder Leistung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die CARPOL nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend nach der 1. Mahnung nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von CARPOL jeweils pro Tag bei einer Ausstattung € 10,-, bei einem Fahrzeug € 20,-. berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von CARPOL bleiben hiervon unberührt.

9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und CARPOL gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von CARPOL gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von CARPOL.

VI. Zwischenlieferanten

1. CARPOL wird die Leistung nach dem Vertrag ausführen. Dabei werden die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften beachtet. CARPOL wird sich auch behördlichen Bestimmungen fügen, soweit diese von der Behörde oder dem Auftraggeber bekannt gemacht werden. Wünscht der Kunde die Einhaltung bestimmter DIN-Normen oder die Beachtung spezieller Auflagen des Auftraggebers oder einer Behörde, so hater dafür zu sorgen, dass diese Vertragsdetails zum einen Gegenstand des Vertrages werden und zum anderen dem Auftragnehmer bekannt gegeben werden.

2. Dem Kunden ist gestattet, sich nach vorheriger Anmeldung von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. CARPOL ist bereit, nach vorheriger Anmeldung ihm innerhalb der üblichen Geschäfts-oder Betriebsstunden Zugang zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, zu gewähren.

3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Errichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Kunde, ohne dass CARPOL ihm den Missbrauch im Detail nachweisen muss. Es obliegt dem Kunden, sich zu entlasten, insbesondere vorzutragen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

4. CARPOL ist es freigestellt, bei der Ausführung der Leistungen Subunternehmer zu beschäftigen.

5. Für die Qualität der Zulieferungen des Kunden sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen Anderer haftet der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. CARPOL wird sich bemühen, dem Kunden die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Kunden und der vom Kunden vereinbarten Leistungen Anderer mitzuteilen. UnterlässtCARPOL dies, so übernimmt CARPOL dafür nur dann die Haftung, wenn CARPOL grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

VIII. Zahlung und Verrechnung

1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von CARPOL gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 8Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

Bei Überweisungen auf eines der von CARPOL angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von CARPOL als Zahlung.

2. Sollte CARPOL Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont-und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.

3. CARPOL steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.

4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist CARPOL im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 9Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird die Mahnpauschale nach § 288 V BGB in Höhe von € 40,-pro offen stehender Rechnung fällig sowie Auslagen für Porto, Papier etc. in Höhe von € 2,50 pro Schreiben.

5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderemAnlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle CARPOL gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist CARPOL berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.

6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von CARPOL anerkannt.

7. Zahlungen (einschließlich Teil-und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.

8. CARPOL ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

IX. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme

1. Der Liefer- und Leistungsgegenstand (Liefergegenstand) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von CARPOL. CARPOL erwirbt durch die Leistung Eigentum an dem gesamtenProdukt.

Im Übrigen gilt:

a) Jede Be-und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehendenLiefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kundenoder Dritte erfolgt für CARPOL. An neu entstehenden Sachen steht CARPOL dasMiteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf desLiefergegenstandes an CARPOL zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.CARPOL verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen desKunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt desFreigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich derKosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt CARPOL.

d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch CARPOL bleibt vorbehalten.

e) Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser undDiebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CARPOL zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann CARPOL den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn CARPOL vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall derRücknahme des Liefergegenstandes ist CARPOL berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zurSicherheit übereignen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde CARPOL unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

X. Schutzrechte

1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von CARPOL angemeldete oder an CARPOL erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von CARPOL. 

2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.

XI. Versand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz-und/oder Transporthilfsmittel sorgt CARPOL nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist CARPOL berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel aufKosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch CARPOL bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko-oder Freiauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt CARPOL nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.

4. Falls der Kunde Ware erhält die Transportschäden aufzeigt, hat er zu verfahren wie folgt: Auf den Speditionspapieren ist zu vermerken:Transportschaden. Eine Verweigerung der Annahme ist nicht statthaft, da die Gefahr bereits mit der Versendung übergeht. Wird die Annahme gleichwohl verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 373 HGB zum Nachteil des Empfängers ein. Nach Erhalt ist die Beschädigung der Verpackung zu dokumentieren, am besten fotografisch. Sodann ist die Verpackung zu öffnen und zu untersuchen, ist die Ware beschädigt. Falls Teile beschädigt sind, ist das zu dokumentieren, wiederum am besten fotografisch. Welches Teil beschädigt ist, ist CARPOL – wiederum am besten fotografisch – mitzuteilen. CARPOL liefert sodann Ersatz für das beschädigte Teil. Aus der Schadensminderungspflicht heraus kann bei nur einem oder zwei beschädigten Teilen nicht die Gesamtlieferung gerügt werden, sondern nur die tatsächlich nicht ordnungsgemäßen Teile.

5. Wird ohne Verschulden von CARPOL der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist CARPOL berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. CARPOL ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr-oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind CARPOL Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist CARPOL berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist CARPOL zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. CARPOL kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

XII. Leistungsstörung und Mängel

1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, CARPOL hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung und / oder Leistung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und CARPOL den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CARPOL liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von CARPOL erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann CARPOL vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

3. Keine Ansprüche wegen Mängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiterverarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die CARPOL nicht zu vertreten hat.

Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel-oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an-oder eingebaut hat.

4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefer- und Leistungsgegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch CARPOL sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber CARPOL schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.

5. Bei Sachmängeln wird CARPOL nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Werkmängeln wird CARPOL nachbessern (Nacherfüllung). CARPOL kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde CARPOL eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.

6. CARPOL hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden

7. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von CARPOL bei der Herstellung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann CARPOL seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüberzustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht CARPOL von diesem Recht Gebrauch, so haftet CARPOL nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. CARPOL wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.

8. Weitergehende Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen CARPOL, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CARPOL, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CARPOL, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.

9. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.

XIII. Haftung und Freistellung

1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CARPOL, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CARPOL, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CARPOL, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung desHaftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn CARPOL nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.

2. Im Übrigen haftet CARPOL jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von CARPOL Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde.

3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz-undUrheberrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von CARPOL besteht ferner nur, wenn der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird CARPOL dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kundenzumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. DerKunde kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er CARPOL fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er CARPOL ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.

5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbarenAktion der von CARPOL an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. CARPOL haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.

6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet CARPOL bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang von CARPOL ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CARPOL vornimmt. CARPOL haftet auch nicht für Schadensursachen, die durch den vom Kunden vorgenommenen Einbau oder die Einbettung von CARPOL-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, CARPOL hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.

7. Soweit Dritte Ansprüche gegen CARPOL geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens CARPOL aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von CARPOL nicht feststellbar ist, stellt der Kunde CARPOL von diesen Ansprüchen Dritter frei.

XIV. Garantie

1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch CARPOL muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.

2. Alle anderen Informationen, die CARPOL an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

XV. Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben

1. CARPOL hat das Recht zur Vernichtung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grundsätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d.h. nach offizieller Einstellung der Serienproduktion des belieferten Modells durch den Kfz-Hersteller (Original Equipment Manufacturer, OEM).

2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XVI. Rücktritt durch CARPOL

1. CARPOL kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn

a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei CARPOL eine schriftliche oder elektronische Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht,

b) sich der Liefertermin gem. Art. V Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt undCARPOL infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat.

Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung,

c) wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass CARPOL ein Festhalten am Vertrag nichtzugemutet werden kann.

2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.

XVII. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Die vom Kunden übermittelten Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Datenschutzes.Die CARPOL Datenschutzregelungen sind unter www.Carpol-gmbh.eueinsehbar und nichtGegenstand dieser Geschäftsbedingungen.

2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und / oder Leistungen die CARPOL Außenstelle Wölfersheim: Dieselstraße 29, 61200 Wölfersheim, Deutschland.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CARPOL gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

4.Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der CARPOL zuständige Gericht, also das Amtsgericht Königstein oder das Landgericht Frankfurt am Main, ggf. Kammer für Handelssachen. CARPOL kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.